SATZUNG

 

 

Satzung des ASC Ulm/Neu-Ulm 011 e.V.

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1)    Der Verein führt den Namen:
„ASC Ulm/Neu-Ulm 011 e.V."

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Ulm

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4)   Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden

(5)   Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten die im Verein betrieben werden.

 

 

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)    Zweck des Vereins ist die planmäßige und der Allgemeinheit dienende leistungs- und breitensportlich ausgerichtete Pflege des Langstreckenlaufs, des Laufsports allgemein und anderer Ausdauersportarten, sowie des Gesundheitssports einschließlich der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
- die Durchführung von allg. Jugendveranstaltungen und Maßnahmen

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

(2)   Der Verein setzt sich zusammen aus
Ausübenden Mitgliedern
Fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern

(3)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsführung gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von allen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4)   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5)   Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(6)   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2)   Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(3)   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

(4)   Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden,

·        wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über den Vereinsausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

·        wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder verletzt hat, wenn es sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen und Handlungen herabsetzt.

·        bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des WLSB, dem der Verein als Mitglied angehört.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Mitglieder haben einen laufenden Betrag an den Verein zu entrichten und sind damit finanziell an der Verfolgung der Vereinsziele zu beteiligen.

(2)   Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4)   Der Vorstand kann in besonderen Fällen ausnahmsweise Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

·        Der Vorstand

·        Die Mitgliederversammlung

 

§7 Vorstand

(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB setzt sich zusammen aus:

·        dem Vorsitzenden des Vereins, der zugleich Vorstandsvorsitzender ist

·        dem zweiten Vorsitzenden

·        dem Schatzmeister

·        dem Schriftführer

(2)    Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

(3)   Im Innenverhältnis vertritt der Vorstandsvorsitzende den Verein. Bei Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden vertritt der 2. Vorsitzende den Verein, bei beider Abwesenheit der Schatzmeister und bei Abwesenheit der beiden Vorsitzenden und des Schatzmeisters vertritt der Schriftführer den Verein.

(4)   Der Vorstand kann um vier weitere nicht vertretungsberechtigte Mitglieder erweitert werden.

(5)    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn die Amtszeit bereits abgelaufen ist.

 

§8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere:

·        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

·        die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·        die Kassenführung, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes

·        der Jahreshaushaltsplan und die generelle Jahresplanung

·        die Niederschrift über Mitgliederversammlung und wesentliche Entscheidungen des Vorstandes

·        die Bestellung der Vereinstrainer

·        der Abschluss von Athletenverträgen

(2)   Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in Mitgliederversammlung. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein.

(3)   Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder erschienen sind, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Dringende Angelegenheiten, die nicht ohne Nachteil für den Verein oder die Beteiligten bis zu einem Zusammentreten des Vorstandes aufgeschoben werden können, entscheidet und erledigt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, bei beider Abwesenheit der Schatzmeister allein.

(4)   Der Vorstand bestimmt in einer Geschäftsordnung den Geschäftsgang und die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern.

(5)   Jedes Mitglied des Vorstandes kann jede Angelegenheit des Vereins, auch eine solche der laufenden Verwaltung, durch Antrag in der Vorstandssitzung zur Abstimmung bringen. Der Vorstand kann jede Angelegenheit des Vereins der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

(6)   Der Vorstand kann anderen Vereinsmitgliedern einzelne Aufgaben zur Erledigung übertragen.

(7)   Über jedes Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung statt. Sie erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder. Das erste Mitglied wird auf 3 Jahre, dann im Zwei-Jahres-Rhythmus gewählt; das zweite Mitglied von Beginn an auf zwei Jahre. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

§9  Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter, der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen

 

§10 Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 15. Lebensjahres – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

·        Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstandes

·        Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

·        Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

·        Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.

(3)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich unter Leitung vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter möglichst im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(4)   Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

·        Die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand und die einzelnen Abteilungsleiter

·        Den Bericht der Kassenprüfer

·        Die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

·        Die Beschlussfassung über Anträge

·        Die notwendigen Neuwahlen

(5)   Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es genügt die Mitteilung mit einfachem Brief. Ist dem Verein die E-Mail Adresse oder die Fax-Nummer des Mitgliedes schriftlich mitgeteilt worden, gilt auch die Sendung als E-Mail oder Fax. Die Einladung in der Vereinszeitung genügt ebenfalls, wenn die Frist eingehalten ist.

(6)   Die Einladung muss den Hinweis enthalten, dass etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht sein müssen. In der Einladung muss ein Termin bestimmt werden.

(7)   Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ändern und ergänzen. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann aufgenommen werden, wenn sie dringlich sind.

(8)   Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
Das Verfahren im Falle der Auflösung des Vereins ist im §12geregelt; diese Bestimmungen bleiben unberührt.

(9)  Für Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder über 15 Jahren anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung zum dem gleichen Gegenstand der Beschlussfassung einberufen werden, die ohne die Beschränkung gemäß Ziffer 8 Satz 1 beschlussfähig ist und gemäß Ziffer 8 Satz 2 entscheidet. Hierauf ist in der Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(10)                     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter unterschrieben wird.

 

§11 Vereinsvermögen

(1)   Das einzelne Mitglied hat als solches keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2)   Bei Ansprüchen Dritter gegen den Verein haftet nur das Vereinsvermögen.

 

 

§12 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die beabsichtigte Auflösung angekündigt wird.

(2)  Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss in einer zweiten Mitgliederversammlung, die frühestens sechs und spätestens acht Wochen später abgehalten werden muss, bestätigt werden. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend.

(3)  Für den Fall der Auflösung bestellt die zweite Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins gemeinsam abwickeln.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft Grüner Zweig e.V.; Unterer Kuhberg 12; 89077 Ulm.
 die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5)  Beschlüsse über das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(6)  Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über Änderungen des Vereinszwecks sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(7)  Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

 

 

 

Stand 22.03.2011

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